Zuständigkeiten:
In der Praxis besteht teilweise Unsicherheit über die Zuständigkeit der Behörden und Einsatzkräfte bei der Ölspurbeseitigung. Hier bestehen Länderspezifisch und regional unterschiedliche Regelungen. Grundsätzlich ist der Straßenbaulastträger zuständig

Gesetzliche Regelungen:
Gesetzliche Grundlagen bei der Durchführung der Ölspurbeseitigung sind zu finden in den Rechtsbereichen von Abfallwirtschaft, Chemikaliensicherheit, Wasserhaushaltgesetz und Naturschutz.

Auf der Grundlage wissenschaftlicher Untersuchungen wurde bereits im Jahr 1985 erkannt, dass selbst nach der Beseitigung von Ölverunreinigungen mit Ölbindemitten sich immer noch Restölmengen in den Vertiefungen (Poren) der Straßenoberfläche befinden, von denen noch, insbesondere bei nachfolgendem Regen, erhebliche Gefahren ausgehen können. Diese Untersuchungen fanden Niederschlag in einer Bekanntmachung des Bundesinnenministeriums vom 1. April 1985 U III 6-523 074/22 (GMBI185, Seite 339) Hinweise zur Beseitigung von Ölspuren auf Verkehrsflächen.

Diese Bekanntmachung hat bis heute ihre Aktualität nicht verloren, da sie bisher nicht zurück gezogen wurde. Dieses Dokument regelt die Ölspurbeseitigung nach Unfällen und Havarien und hat im Wesentlichen zum Inhalt, dass neben der Anwendung von Ölbindemitteln eine Nass- Nachreinigung der Verschmutzten Stelle mit einem Wasser-Reinigungsmittelgemisch empfohlen wird

In der Praxis wird leider auch heute noch sehr häufig die Ölbindemittelmethode bei der Reinigung angewandt und meist mangels geeigneter Technik auf eine erforderliche Nass-Nachreinigung verzichtet.

Um dem Stand der Technik gerecht zu werden, befasste sich der DWA in Zusammenarbeit mit dem THW mit diesem Thema und erarbeitet 2007 das Merkblatt DWA M 715 „Merkblatt zur Ölbeseitigung auf Verkehrsflächen„.

Dieses Merkblatt soll den Anwendern, den Feuerwehren und Straßenbauverwaltungen als Hilfe bei der ordnungsgemäßen Reinigung der Fahrbahnen nach dem Stand der Technik dienen.

Gegenüber früheren Veröffentlichungen des BMU-Beirates LTwS wurde hier auch erstmals das Reinigungsverfahren mittels Fahrzeugen und Geräten beschrieben.

„Die Beseitigung von ausgetretenem Öl hat so zu erfolgen, dass

  1. die verschmutzte Verkehrsfläche nach der Reinigung wieder eine Rutschfestigkeit  erreicht, die derjenigen an vergleichbarer, unverschmutzter Stelle entspricht.
  2. Weiterhin sollen Böden, Grundwasser und Oberflächengewässer vor den Folgen von Ölverunreinigungen bewahrt werden.“

                                                                               (Zitat Merkblatt M715Pkt. 5.1)